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   BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93   

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https://dejure.org/1994,226
BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 (https://dejure.org/1994,226)
BAG, Entscheidung vom 03.05.1994 - 1 ABR 58/93 (https://dejure.org/1994,226)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 (https://dejure.org/1994,226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 99, 101
    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung: Feststellung aufgrund der Beteiligung des Betriebsrats - Begründung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 1
  • MDR 1995, 506
  • NZA 1995, 484
  • BB 1994, 1009
  • BB 1994, 2147
  • BB 1994, 2490
  • DB 1994, 985
  • DB 1995, 228
  • JR 1995, 176
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Ihr Gegenstand ist der materielle Gehalt des § 101 BetrVG (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105, 118, m. w. N.).

    Daß der Arbeitgeber den betriebsverfassungswidrigen Zustand bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten hat, löst nach dem Betriebsverfassungsgesetz im allgemeinen keine Sanktionen aus (BAGE 65, 105, 118 ff., m. w. N.).

    In einem solchen Fall hat der Senat, nachdem Betriebsrat und Arbeitgeber sich während des Zustimmungsersetzungsverfahrens aufgrund einer Änderung des Entgeltgruppensystems auf eine Neueingruppierung verständigt hatten, das Verfahren als in der Hauptsache erledigt angesehen und zur Begründung ausgeführt, auch im Fall der Eingruppierung könne eine Entscheidung nach § 101 BetrVG Wirkungen nur für die Zukunft entfalten (BAGE 65, 105, 119).

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Es handelt sich um einen Leistungsantrag, für den ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Senat mit ausführlicher Begründung erst kürzlich wieder bestätigt hat (Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972; ebenso Beschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.), begründet eine bestehende Gehaltsgruppenordnung wie die des BAT regelmäßig einen Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung und nicht etwa nur auf einen vom Arbeitgeber vorzunehmenden Eingruppierungsakt.

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    In einem solchen Fall hat der Senat ebenfalls die Anwendbarkeit des § 101 BetrVG deswegen verneint, weil ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum Gegenstand des Verfahrens war (Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - n. v.).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Der Senat hält daher an seiner bereits früher geäußerten Auffassung (BAGE 43, 35, 44 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 b bb der Gründe, mit Anmerkung Misera; ebenso Dütz, AuR 1993, 33, 34 f.; MünchArbR/Matthes, § 347 Rz. 22; wohl auch Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 101 Rz 5; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 101 Rz 4 a) fest, daß nach § 101 BetrVG dem Arbeitgeber nicht die Korrektur innerbetrieblicher Vorkehrungen aufgegeben werden kann, die er zur Umsetzung seiner Eingruppierung getroffen hat.
  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 56/79

    Wirksamkeit von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Es ist hier ohne Bedeutung, ob eine solche Einstellung unwirksam ist (so Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 99 Rz 64 f., m. w. N.), oder ob der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht lediglich zum Verbot führt, den Arbeitnehmer zu beschäftigen (so BAG Urteil vom 2. Juli 1980 - 5 AZR 56/79 - AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972, mit Anm. Misera, zu II der Gründe; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 99 Rz 216; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 99 Rz 9; MünchArbR/Matthes, § 346 Rz 26, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Diese Auslegung der §§ 99 und 101 BetrVG steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, daß der Betriebsrat im Bereich seiner Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG kein Initiativrecht hat, auf dessen Grundlage er vom Arbeitgeber die Eingruppierung in eine bestimmten Entgeltgruppe verlangen könnte (BAGE 68, 104, 113 f. = AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 f der Gründe).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    So hat der Senat bereits entschieden, daß eine vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts vorgenommene Versetzung unwirksam ist, wenn hierzu die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt und auch nicht vom Gericht ersetzt worden ist (BAGE 57, 242, 255 f. = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 4 b der Gründe).
  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Senat mit ausführlicher Begründung erst kürzlich wieder bestätigt hat (Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972; ebenso Beschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.), begründet eine bestehende Gehaltsgruppenordnung wie die des BAT regelmäßig einen Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung und nicht etwa nur auf einen vom Arbeitgeber vorzunehmenden Eingruppierungsakt.
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93
    Daher hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß eine Gerichtsentscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG keine präjudizielle Wirkung zu Lasten des betroffnenen Arbeitnehmers hat (vgl. BAGE 42, 121, 126 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; kritisch dazu Dütz, AuR 1993, 33, 38 f., m. w. N.).
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu den Versetzungen der Kläger entfaltet keine präjudizielle Wirkung zu Lasten der von den personellen Maßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1; 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - BAGE 42, 121; für den Fall der Versetzung ausdrücklich: Sächs. LAG 17. Januar 2001 - 2 Sa 408/00 - NZA-RR 2001, 641).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auch ein betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot greift in die individualrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insofern ein, als es die Erfüllung eines aus dem Arbeitsverhältnis fließenden Beschäftigungsanspruchs des Arbeitgebers ausschließt (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1, 9).

    Die Gestaltungsakte, deren Aufhebung dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben wird, haben nämlich immer das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - aaO).

  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

    Wird die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt, kann sich der Arbeitnehmer nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 3. Mai 1994 (1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) u.U. hierauf berufen.
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